![]() |
||||||||
![]() |
||||||||
![]() |
Die Ärztekammer vom Haut-Rhin (Oberelsass)Die Ärztekammer von Haut-Rhin ist Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der ärzte und besteht seit über 60 Jahren. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Selbstverwaltungsorgane durch Wahlen demokratisch legitimiert sind, für die Wahrung der beruflichen Belange der ärzteschaft verantwortlich. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer, in deren zuständigkeitsgebiet er als Arzt tätig ist.Die Aufgaben der Ärztekammern ist gesetzlich festgelegt. Sie umfassen im allgemeinen Annahme von Satzungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung...) Regelung insbesondere von Berufsordnung : Regelt ethische und berufsrechtliche Pflichten der Ärzte untereinander und gegenüber den Patienten. Überwachung der Berufsausübung der Ärzte. Förderung der ärztlichen Fortbildung. Förderung von Qualitätssicherungsmassnahmen. Sicherung einer guten medizinischen Betreuung der Bevölkerung. Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient. Einrichtung von Gutachter - und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern in Bereich der ärztlichen Haftung. Führung der Ärztestatistik. Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige. Herstellung von Beziehungen zur medizinischen Wissenschaft und zu ärztlichen Verbänden im Ausland (Deutschland, Schweiz). Die Aufgaben des Rates für das Departement Haut-Rhin (Oberelsass) : Dieser Rat übt unter der Kontrolle des nationalen Rates die allgemeinen Zuständigkeiten der Ärztekammer aus, gemäss Artikel L. 4121-2 des gesetzes für das öffentliche Gesundheitswesen. Er gewährleistet die Beachtung der Gesetzte und Verordnungen, die die Ärztekammer und die Ausübung des Berufs regeln. Er ermächtigt den Vorsitzenden der Ärztekammer vor gericht aufzutreten, die Vermögenswerk der Ärztekammer zu verwalten. Er hat als wesentliche Aufgabe die Aufstellung und Führung der Tabelle. Im Verwaltungsbereich bestimmt er gemäss dem Code medizinischer Deontologie. Im Disziplinarbereich hat dieser Rat keine Entscheidungsgewalt, aber er ist befugt, die rechtlichen Organe der Ärztekammer zu belangen, entweder aus eigener Initiative, oder infolge einer Klage, die er mit eingehend begründetem gutachten an den regionalen Rat weiterleitet. (Artikel L.4123-2 des Gesetzes für das öffentliche Gesundheitswesen.) Er sorgt dafür, dass die durch die Disziplinarrechtsprechung verhängten Strafen vollstreckt werden. Generell sorgt er dafür, dass die Entscheidungen des nationalen Rates, so wie die von ihm erlassenen Verordnungen und Vorschriften zur Ausführung gelangen. Ausserdem hat er eine Vermittlungsmacht anlässlich der Rechtsstreite, die zwischen Patienten und Ärzten (Artikel L. 4123-2 des gesetzes für das offentliche Gesundheitswesen), zwischen Ärzten unter sich (Artikel 56 des Code medizinischer Deontologie), zwischen Ärzten und Verwaltung entstanden sind. Jeder Rat verfügt über einen Fonds für gegenseitigen Beistand und kann so den leidgeprüften Familien der Ärzte Soforthilfe leisten. Dieser Rat hat auch allen Ärzten, und besonders den jungen Kollegen, die ihre Praxis eröffnen, mit Rat und Tat beizustehen. Auf lokaler Ebene vertritt er die Ärzteschaft bei den Behörden, insbesondere bei der Prufekturverwaltung und bei den Justizbehörden, mit denen es häufige Kontakte gibt. |
|||||||
|
||||||||
![]() |
||||||||
|
||||||||
![]() |
![]() |
|||||||